Verantwortliche
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Verein Hilfstransport Greiz-Brest e.V.
Ulrich Jetschke
Kontakt: (01 79) 9 17 43 20
E-Mail: uj-ht@web.de
Satz, Gestaltung und Entwurf
Hilfstransport-Greiz-Brest e.V.
Haftungsausschluss
1. Inhalt, Texte und Fotos
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2. Verweise und Links
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3. Urheber- und Kennzeichenrecht
Der Verantwortliche ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Verantwortlichen nicht gestattet.
4. Datenschutz
Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (Emailadressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Inanspruchnahme und Bezahlung aller angebotenen Dienste ist – soweit technisch möglich und zumutbar – auch ohne Angabe solcher Daten bzw. unter Angabe anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms gestattet.
5. Rechtswirksamkeit
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt. Dieses Internetangebot ist ein eingetragener Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Greiz VR 755.
Satzung
§ 1 Name, Sitz:, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Hilfstransport Greiz – Brest e.V.“ und hat seinen Sitz in 07973 Greiz.
- Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen.
- Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO 1977 als gemeinnützig anerkannt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinszweck
- Der Verein setzt sich zum Ziel: Aufbau, Förderung, Unterstützung und Erhalt von Einrichtungen und Projekten in der Republik Weißrussland sowie der Bundesrepublik Deutschland unter Wahrung ethischer, moralischer und christlicher Gesichtspunkte der Gesundheit, Bildung, Berufsausbildung, Alltagsbewältigung und der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, welche durch den Reaktorunfall von Tschernobyl – direkt oder indirekt – durch Krankheiten, genetische Schäden oder Verlust von Familienangehörigen betroffen sind.
- Diese Ziele sollen durch Einrichtungen und Projekte, persönliche Patenschaften und direkten, persönlichen Kontakt in Weißrussland, durch Mitglieder oder durch den Vorstand ausgewählte Personen vor Ort initiiert und erreicht werden. Hauptziel sind Hilfstransporte mit notwendigen Waren, welche geeignet sind, oben genannte Ziele zu erreichen.
- Bei Bedarf kann der Verein gemäß der Punkte (1) und (2) auch außerhalb Weißrusslands tätig werden sowie mit anderen mildtätigen Organisationen zusammenarbeiten.
§ 4 Vereinsmittel
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Spenden sowie sonstige Zuwendungen.
- Pro Mitglied werden 1,00 € Beitrag monatlich erhoben. Kassierung erfolgt einmal jährlich im Voraus.
- Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf eingezahlte Spenden oder sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die in der Lage ist, einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes zu leisten und die Satzung des Vereins anerkennt.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch Erklärung des Austritts oder durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: # Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes # Wahl und Entlastung des Vorstandes # Satzungsänderungen # Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins # Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zu ihr ist 14 Tage vorher schriftlich, mit Nennung der Tagesordnungspunkte, einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen und Pressevertretern entscheidet der Vorstand einstimmig.
- Außerplanmäßige Mitgliederversammlungen werden vorn Vorstand bei Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
- Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
- Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Beschlüsse über Satzungsänderung sowie über Auflösung des Vereins werden mit 1/3 der Stimmen der Anwesenden gefasst.
- Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung, wenn nicht ein anderes Vorstandsmitglied dazu bestimmt wird. Die Beschlüsse werden protokolliert und vom Versammlungsleiter sowie Protokollführer unterzeichnet.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem/der Kassenwart/in. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert oder verringert werden. Je zwei Vorstandsmitglieder aus Vorsitzendem, Stellvertreter/in und Kassenwart/in sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Die weitere Geschäftsverteilung übernimmt der Vorstand.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Vorstand wird aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt.
- Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jeden Kandidaten in einem getrennten Wahlgang. Änderungen im Wahlmodus können auf Antrag von der Mitgliederversammlung nur einstimmig beschlossen werden.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausscheidenden wählen.
- Mitglieder des Vorstandes können mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
- Der Vorstand hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: # Verwaltung des Vereinsvermögens # Erstellung und Vorlage des Geschäfts- und Kostenbericht # Überwachung der Mittelverwendung in den Projekten # Maßnahmen zur Generierung von Spenden # Beschlussfassung über Personal-, Grundstücks-, Miet- und Pachtangelegenheiten.
§ 9 Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
- Der Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Eine Änderung der Festlegung laut § 3 kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren; sie werden vom Vorstand als solche benannt.
- Soweit nach der Liquidation noch Vereinsvermögen vorhanden ist, fällt das Vermögen des Vereins an den Verband für Behinderte Greiz e.V., 07973 Greiz, Marienstraße 1-5.
- Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ebenfalls an den Verband für Behinderte Greiz e.V., 07973 Greiz, Marienstraße 1-5.
Greiz, 28. Februar 2009